Gesetze / Bundesartenschutzverordnung
BArtSchV§ 11 Flugverbot, Entweichen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/11#abs-1 (1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden in den Flug zu entlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/11#abs-2 (2) Ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 ist ein mit telemetrischer Ausrüstung überwachter Flug außerhalb des Zeitraums vom Beginn der Bettelflugperiode bis zum Erreichen der Selbständigkeit des Vogels. Die telemetrische Ausrüstung muss so beschaffen sein, dass die Identifizierung und Ortung des in den Freiflug gestellten Greifvogelhybriden jederzeit kurzfristig möglich ist. Der Halter hat den Greifvogelhybriden nach Abschluss des Fluges unverzüglich in ein Gehege zurückzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/11#abs-3 (3) Sobald eine Identifizierung und Ortung nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr möglich ist, hat der Halter unverzüglich alle zumutbaren Maßnahmen zur Rückführung des in den Freiflug gestellten Greifvogelhybriden in ein Gehege zu ergreifen und die nach Landesrecht zuständige Naturschutzbehörde zu informieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/11#abs-4 (4) Für Halter eines Greifvogelhybriden, der aus einem Gehege entwichen ist, gilt Absatz 3 entsprechend.